Ob auch aus dem Brief des Beschwerdeführers an seine Mutter betreffend Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, welche erst im Rahmen der Verhaftung von der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers erfahren hat, eine Kollusionsneigung abgeleitet werden kann, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Angesichts des zuvor Ausgeführten bestehen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit entlassen würde, mit ehemaligen Kunden Kontakt aufnehmen und diese mit seinem Auftreten zu ihn begünstigenden Aussagen bewegen könnte. Soweit bekannt, wurde D.___