O. Z. 185), somit womöglich beim Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung bestand, dass dieser die mutmasslichen Ungereimtheiten im Geschäft öffentlich machen könnte, nicht überzeugend. Ob auch aus dem Brief des Beschwerdeführers an seine Mutter betreffend Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, welche erst im Rahmen der Verhaftung von der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers erfahren hat, eine Kollusionsneigung abgeleitet werden kann, kann an dieser Stelle offengelassen werden.