13 dem Block aufhielten und sturmklingelten [Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 89 ff. und Z. 180-183]). Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er nur wegen des Garagenschlüssels vorbeigegangen sei, ist angesichts der Tatsache, dass er sich von Kollegen begleiten liess und D.________ das Anstellungsverhältnis gekündigt hatte (a.a.O. Z. 185), somit womöglich beim Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung bestand, dass dieser die mutmasslichen Ungereimtheiten im Geschäft öffentlich machen könnte, nicht überzeugend.