_ vom 13. Juni 2022 Z. 339 ff.), erscheinen derzeit als glaubhaft. Auch C.________ bezeichnet den Beschwerdeführer als aggressiv und hielt fest, dass er D.________ schikaniert habe und aggressiv, laut und ausfällig werde, wenn ihm etwas nicht passe (Einvernahmen C.________ vom 7. April 2022 Z. 124 ff. und vom 6. März 2023 Z. 773). Aktenkundig wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 in Bezug auf D.________ für die Dauer von drei Monaten ein Kontakt-/Annäherungsverbot ausgesprochen. Dies, nachdem er am Vortag mit Kollegen am Domizil des Beschwerdeführers aufgekreuzt und sturmgeklingelt haben soll.