liktsvorwurf in Sicherheit gewähnt hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – soweit bekannt – bisher nicht versucht hat, sich mit involvierten Personenwagenhalter/-nutzer abzusprechen, kann er somit nichts für sich ableiten. Auch die Kollusionsneigung ist derzeit klar zu bejahen. So bestreitet der Beschwerdeführer die ihm gegenüber erhobenen Betrugsvorwürfe. Er hat somit ein grosses Interesse daran, dass andere ihn nicht belasten. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass er nicht davor zurückschreckt, andere zu seinen Gunsten zu beeinflussen.