mit einem Verfahren gegen D.________ betraut sei. Was Gegenstand des bereits gegen D.________ hängigen Strafverfahrens war, wurde nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Frühsommer höchstens Vermutungen hinsichtlich eines Betrugsvorwurfs haben konnte, andernfalls erwartet werden dürfte, dass er im Haftverfahren konkret darlegt, was ihm von wem zugetragen worden ist. Dafür, dass er damals Kenntnis vom Ausmass des Betrugsvorwurfs – insbesondere der Gewerbsmässigkeit – gehabt haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund des Zeitablaufs resp. mangels behördlicher Konfrontation mit dem De-