Sollten bereits im Frühling/Frühsommer 2022 Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers vorgenommen worden sein, ist aus ermittlungstaktischer Hinsicht jedenfalls wenig wahrscheinlich, dass die Polizei das Umfeld des Beschwerdeführers mit wesentlichen Informationen zum Betrugsverdacht bedient hätte. Der verfahrensleitende Staatsanwalt hielt gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Rechtanwalt H.________) mit Schreiben vom 30. August 2022 denn auch lediglich fest, dass er die Anzeige von D.________ wegen Drohung und die vom Beschwerdeführer nunmehr eingereichte Gegenanzeige zufolge Sachzusammenhangs abklären werde, da er bereits