12 werden, dass er von den genauen Aussagen von D.________ erfahren hätte. Ihm sei von der Polizei einzig mitgeteilt worden, dass D.________ eine Strafanzeige wegen Drohung, Beschimpfung, Nötigung, Verleumdung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eingereicht habe. Sollten bereits im Frühling/Frühsommer 2022 Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers vorgenommen worden sein, ist aus ermittlungstaktischer Hinsicht jedenfalls wenig wahrscheinlich, dass die Polizei das Umfeld des Beschwerdeführers mit wesentlichen Informationen zum Betrugsverdacht bedient hätte.