zug), muss nach wie vor von Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer nicht über die konkreten Einvernahmetermine informiert worden ist, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass er scheinbar schon ab Mai 2022 erfahren haben will (angeblich durch die Befragung seines Umfelds), dass er des Betrugs verdächtigt werde. Betreffend D.________ kann der Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 insoweit jedenfalls nicht entnommen