Dass dies längere Zeit in Anspruch genommen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen macht es im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer wegen Kollusionsgefahr angeordneten Untersuchungshaft durchaus Sinn, die Befragungen mehrerer Personen im gleichen Zeitraum durchzuführen (betreffend den beschwerdeführerischen Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots: E. 7.3 hiernach).