Aus dem Umstand, dass die Strafuntersuchung wegen Betrugs bereits im Mai 2022 eröffnet, der Beschwerdeführer aber erst im Februar 2023 verhaftet worden ist, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, waren hinsichtlich mutmasslich involvierter Personenwagenhalter/-nutzer zunächst Abklärungen zu tätigen. Dass dies längere Zeit in Anspruch genommen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.