Weiter geht der Einwand fehl, dass sich mutmasslich Mitbeteiligte/Personenwagenhalter oder -nutzer nicht selber belasten würden, zeigt doch gerade der von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beigelegte (anonymisierte) Protokollauszug, dass zumindest die absichtliche Frontscheibenbeschädigung nicht in Abrede gestellt wurde. Aus dem Umstand, dass die Strafuntersuchung wegen Betrugs bereits im Mai 2022 eröffnet, der Beschwerdeführer aber erst im Februar 2023 verhaftet worden ist, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.