___ GmbH (gemäss Handelsregisterauszug u.a. «Auto Kosmetik» und «Tuning») wahrscheinlich scheint, dass sich ein Teil der Kunden, die als «Tuning-Liebhaber» bezeichnet werden können, untereinander kennen und mit grosser Wahrscheinlichkeit mehr als nur einmal die Garage des Beschwerdeführers aufgesucht haben dürften. Weiter geht der Einwand fehl, dass sich mutmasslich Mitbeteiligte/Personenwagenhalter oder -nutzer nicht selber belasten würden, zeigt doch gerade der von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beigelegte (anonymisierte) Protokollauszug, dass zumindest die absichtliche Frontscheibenbeschädigung nicht in Abrede gestellt wurde.