Den Aussagen der Personenwagenhalter/- nutzer ist in der fraglichen Strafuntersuchung wesentliches Gewicht beizumessen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Anzahl seiner Kunden eine Kontaktaufnahme mit diesen unmöglich sein soll, ist wenig glaubhaft, haben er resp. D.________ doch die mutmasslichen Steinschlagschäden gegenüber den Versicherungen geltend gemacht und dürften somit in den Geschäftsunterlagen Angaben zum Fahrzeug und/oder Kunden aufzufinden sein. Es dürfte somit nicht schwer sein, einen Teil der Kunden zu eruieren und diese im Hinblick auf allfällige Einvernahmen/Aussagen zu kontaktieren. Dabei ist nicht verlangt, dass er jeden Kunden kontaktieren müsste.