die Tatsache, dass er über zwei Jahre eine Parallelbeziehung gepflegt habe, aufgeflogen sei. Dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2022 gewusst haben solle, wie D.________ ihn bei der Polizei belastet habe, mit der Konsequenz, dass er längst hätte kolludieren können, wenn er denn gewollt hätte, stimme nur insoweit, als er wohl damit gerechnet habe, dass D.________ zur Polizei gehen würde. Bei der in diesem Zusammenhang erwähnten Anzeige des Beschwerdeführers gegen D.________ gehe es klarerweise um den erwähnten Drohauftritt bei Letztgenanntem.