Am 27. Februar 2023 habe die Verteidigung von D.________ überdies gemeldet, dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers nach dessen Verhaftung drohend beim Klienten vorgesprochen hätten. Auch wenn dieser Sachverhalt noch der Abklärung bedürfe, lasse dieser darauf schliessen, dass der auch körperlich imposant auftretende Beschwerdeführer offensichtlich wisse, sein Umfeld zu beeindrucken und für seine Zwecke zu manipulieren, was sich im Übrigen auch aus einem Brief an seine Mutter ergebe, nachdem sein Doppelleben resp. die Tatsache, dass er über zwei Jahre eine Parallelbeziehung gepflegt habe, aufgeflogen sei.