an ersten Befragungen zu konkreten Sachverhalten eingeschränkt worden. Die Möglichkeit gegenseitiger Beeinflussungen sei bei der vorliegenden Ausgangslage virulent und stelle ein konkretes Indiz für Kollusionsgefahr dar. Betreffend C.________ und D.________ bestehe die konkrete Kollusionsgefahr darin, dass beide die Reaktionsweise und -möglichkeiten des Beschwerdeführers kennen würden, wenn etwas nicht so laufe, wie er es sich vorstelle. Beide würden dem Beschwerdeführer (auch) aggressives Verhalten attestieren.