Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass diese Mehrheit von Personen die klassische Plattform dafür biete, dass sich die einzelnen Personen (der Beschwerdeführer sowie involvierte Mitarbeiter und Personenwagenhalter/-nutzer) im Hinblick auf bevorstehende Befragungen – insbesondere in eigenem Interesse – gegenseitig abzusprechen oder zu beeinflussen versuchten, um so die Wahrheitsfindung zu verunmöglichen oder jedenfalls erheblich zu erschweren. Aufgrund dessen seien hier denn auch die gegenseitigen Teilnahmerechte an Erstbefragungen resp. an ersten Befragungen zu konkreten Sachverhalten eingeschränkt worden.