Für die Staatsanwaltschaft stellt der vorliegende Sachverhalt geradezu eine Paradekonstellation für den Haftgrund der Kollusionsgefahr dar: Der Haupttäter (Anmerkung: der Beschwerdeführer) ziehe für seine Betrüge einen Mitarbeiter für die praktischen Arbeiten hinzu und vereinbare mit Personen, welche einen Bezug zu einem Personenwagen hätten, dass diese fingierte Schadensmeldungen an die ei-