Und würden die Fahrzeughalter einen erlittenen Steinschlag glaubhaft versichern, entfielen die Aussagen von D.________. Mit Blick auf die Wahrung der Unschuldsvermutung könne schliesslich auch nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ die Scheiben zwecks Belastung des Beschwerdeführers selber beschädigt habe, wenn denn Scheiben überhaupt je absichtlich beschädigt worden sein sollten. 6.4 Für die Staatsanwaltschaft stellt der vorliegende Sachverhalt geradezu eine Paradekonstellation für den Haftgrund der Kollusionsgefahr dar: