Hätte die Staatsanwaltschaft Kollusionshandlungen D.________ gegenüber befürchtet und verhindern wollen, hätte sie ihn bereits im Mai 2022 verhaften müssen und nicht erst neun Monate später, wenn solche längst stattgefunden hätten. Die aktuelle Inhaftierung sei somit wirkungs- und sinnlos und lasse sich erst recht nicht mit einem angeblichen Beeinflussungsversuch im Mai 2022 begründen. Was das Zwangsmassnahmengericht mit dem angeblichen beschwerdeführerischen Verhalten gegenüber D.________ meine, erschliesse sich ihm nicht. Eine sachgerechte Beschwerde sei insoweit somit nicht möglich.