Auch habe es dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen habe er von dessen Beschuldigungen Kenntnis gehabt, ebenso davon, dass ab Mai 2022 Personen aus seinem direkten Umfeld dazu befragt worden seien. Entsprechend hätte er bereits seit Mai 2022 auf D.________ Einfluss nehmen können, wenn er dies gewollt hätte. Dass er dies nicht getan habe, spreche klar gegen eine konkrete Kollusionsgefahr. Die Telefonnummern von D.________ und C.________ habe er blockiert. Ersteren habe er am 2. Mai 2022 wegen des entwendeten «BMW K.________» aufgesucht. Hätte die Staatsanwaltschaft Kollusionshandlungen D.___