6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit vagen Hypothesen begnüge, ohne konkrete Bedenken hinsichtlich Kollusionsmöglichkeiten zu benennen. Dies genüge ebenso wenig zur Annahme von Kollusionsgefahr wie der Umstand, dass noch zahlreiche Personen zu befragen seien. Hinsichtlich der vom Zwangsmassnahmengericht genannten «Halter von Personenwagen» seien Kollusionshandlungen nicht möglich, könne er doch nicht rund 500 Fahrzeughalter oder einen relevanten Teil davon kontaktieren.