Dem Einwand, Kollusionshandlungen hätten bereits erfolgen können, sofern solche denn gewollt gewesen wären, ist zu entgegnen, dass entsprechende Beeinflussungen nur dann erfolgversprechend sind, wenn der genaue Stand der Ermittlungen und damit die sich stellenden rechtlichen Fragen bekannt sind. Ein solches, sehr konkretes Wissen dürfte vorliegend nicht gegeben sein.