Ob allenfalls (auch) Kunden im Hinblick auf die angepriesenen Sondervorteile ihre Scheiben vor dem Garagenbesuch selber absichtlich beschädigt haben, ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber konkret erhobenen Vorwürfe nicht von Belang. Aktenkundig ist schliesslich, dass eine zwischenzeitlich zur Einvernahme vorgeladene Auskunftsperson (ein Personenwagenhalter) bestätigt hat, dass die intakte Frontscheibe ihres Personenwagens in der Garage des Beschwerdeführers ausgewechselt und der Versicherung zufolge Steinschlags in Rechnung gestellt worden ist. Die Initiative hierfür sei vom Beschwerdeführer ausgegangen.