Der Einwand, wonach er nur für die Kundenaquise, die Werbung und die Terminierung zuständig sei, vermag daran nichts zu ändern. Weiter braucht an dieser Stelle – mangels Relevanz im Haftverfahren – auf das vom Beschwerdeführer zum aggressiven Werbemodell Vorgebrachten nicht näher eingegangen zu werden. Ob allenfalls (auch) Kunden im Hinblick auf die angepriesenen Sondervorteile ihre Scheiben vor dem Garagenbesuch selber absichtlich beschädigt haben, ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber konkret erhobenen Vorwürfe nicht von Belang.