Dass D.________ ohne Wissen des Beschwerdeführers in der Garage intakte Frontscheiben beschädigt und den Versicherungen in Rechnung gestellt haben soll, ist allein schon aufgrund der Tatsache wenig wahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Garage ist, sich dort die meiste Zeit aufgehalten hat und letztlich über die Einnahmen verfügt. Der Einwand, wonach er nur für die Kundenaquise, die Werbung und die Terminierung zuständig sei, vermag daran nichts zu ändern.