Als glaubhaft ist derzeit auch die Aussage von D.________ zu bezeichnen, wonach er im Auftrag und im Wissen des Beschwerdeführers an den Versicherungsbetrügen mitgewirkt habe. Dass D.________ ohne Wissen des Beschwerdeführers in der Garage intakte Frontscheiben beschädigt und den Versicherungen in Rechnung gestellt haben soll, ist allein schon aufgrund der Tatsache wenig wahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Garage ist, sich dort die meiste Zeit aufgehalten hat und letztlich über die Einnahmen verfügt.