7 ändert nichts daran, dass seine Aussagen hinsichtlich der Betrugsvorwürfe zumindest derzeit glaubhaft erscheinen. Gleich verhält es sich mit dem derzeit nicht näher substantiierten Vorwurf, wonach er angeblich Kollegen/Kunden bestohlen und belogen haben soll (Beschwerde Z. 72 f. und Einvernahme vom 15. Februar 2023 Z. 64 ff.). Als glaubhaft ist derzeit auch die Aussage von D.________ zu bezeichnen, wonach er im Auftrag und im Wissen des Beschwerdeführers an den Versicherungsbetrügen mitgewirkt habe.