und Z. 154 ff.). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist für die Beschwerdekammer derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass D.________ und C.________ ihn wegen des «BMW K.________» zu Unrecht belasten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf C.________ insoweit keine Anhaltspunkte bestehen, liefen doch die Verträge über ihren Namen und will sie den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein (Vertrag «Finanzierung Plus» der G.________ Bank, in welchem C.________ als Käuferin aufgeführt ist, und Einvernahme C.________ vom 6. März 2023 Z. 533 ff.). Weiter deuten die Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme von D.____