Zwar ist korrekt, dass D.________ im Verlauf seiner Einvernahmen seine Tatbeteiligung in quantitativer Hinsicht reduziert (vgl. Einvernahme vom 13. Juni 2022 Z. 20-29) und er scheinbar im Hinblick auf seine Ferien ein Dokument des Zivilschutzes gefälscht hat. Dies allein vermag seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der Belastungen gegenüber dem Beschwerdeführer im Haftverfahren indes nicht per se in Frage zu stellen, räumte er doch von sich aus die angebliche Dokumentenfälschung und eine Beteiligung an den Versicherungsbetrügen ein (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 69 ff. und Z. 154 ff.).