Auch wenn zutrifft, dass Versicherungsgesellschaften Rechnungen zu prüfen haben, kann angesichts des Vorgehens des Beschwerdeführers und von D.________ eine arglistige Täuschung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal – wie die Staatsanwaltschaft in ihren abschliessenden Bemerkungen zutreffend festhält – in Fällen von Massengeschäften wie hier einerseits an verhältnismässige Überprüfungs- und damit Selbstschutzmöglichkeiten der Geschädigten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und andererseits bis zu einem gewissen Mass auf die Zuverlässigkeit der Fachbetriebe abgestellt werden darf.