So soll der Beschwerdeführer nicht nur intakte Frontscheiben beschädigt, ausgewechselt und den jeweiligen Versicherungen in Rechnung gestellt haben (resp. andere hierzu angewiesen haben), sondern diesen auch nicht vorhandene Ersatzwagen verrechnet haben, was denn auch seitens einer Versicherungsgesellschaft zu Abklärungen geführt hat (vgl. die vorgenannte E-Mail der Versicherungsgesellschaft «F.________» vom 6. Januar 2022; zum Ganzen Einvernahmeprotokolle von D.________ vom 2. Mai 2022 [Z. 149 ff.