Bereits um 17.31 Uhr übermittelte dieses den Antrag samt Beilagen sowie seine verfahrensleitende Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme (bis zum Folgetag um 16 Uhr) per E-Mail an den Verteidiger des Beschwerdeführers zu. Angesichts des in Haftverfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots und der Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht innert spätestens 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags entscheiden muss (Art. 226 Abs. 1 StPO), ist dies nicht zu beanstanden.