Ein Auffinden der im Haftantrag genannten Aktenstellen war ohne Mühe möglich. Dass Art. 100 Abs. 2 StPO oder dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, kann somit nicht gehört werden (vgl. betreffend Paginierung auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 f. mit weiteren Hinw.). Ebenso ist die Rüge der im vorinstanzlichen Verfahren angeblich zu kurz angesetzten Frist zur Stellungnahme (einige Stunden) unbegründet. Aktenkundig ging der Haftantrag am 15. Februar 203 um 17.20 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein. Bereits um 17.31 Uhr