Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich der dringende Tatverdacht zum einen aus den Aussagen von D.________ und C.________, welche sich mit ihren Aussagen auch selber belasteten, da sie mindestens teilweise in das betrügerische Vorgehen des Beschwerdeführers involviert gewesen seien. Beide seien noch sehr jung und für den Beschwerdeführer offenbar einfach zu manipulieren gewesen. So habe er in D.________ einen anfänglich treuen Mitarbeiter und in C.________ so etwas wie eine kleine Schwester gehabt, der man auch mal anzüglich näher habe kommen können, ohne dass sie sich gross dagegen gewehrt hätte.