Es dürfe von Versicherungen erwartet werden, dass sie Rechnungen vorgängig zur Bezahlung prüften, hinterfragten und nötigenfalls Abklärungen tätigten, zumal es sich um ein blosses Versehen des Rechnungsstellers handeln könnte. Abgesehen davon handle es sich dabei nicht um «wiederholte Fehler» und sei D.________ für die Rechnungstellung verantwortlich gewesen. 5.4 Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich der dringende Tatverdacht zum einen aus den Aussagen von D.___