Und schliesslich wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein – nachdem er zunächst den Versand unpaginierter Haftakten und die im vorinstanzlichen Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme moniert hatte –, dass in der angeblich zu Unrecht erfolgten Abrechnung eines Ersatzwagens keine arglistige Täuschung erblickt werden könne. Es dürfe von Versicherungen erwartet werden, dass sie Rechnungen vorgängig zur Bezahlung prüften, hinterfragten und nötigenfalls Abklärungen tätigten, zumal es sich um ein blosses Versehen des Rechnungsstellers handeln könnte.