Sollten einige Fahrzeughalter ihre Scheiben selber zerstört und damit zu ihm gelangt sein mit dem Wunsch auf Auswechselung oder Reparatur und auf Gewährung von zuvor angepriesenen Sondervorteilen, könne er nichts dagegen unternehmen. Und schliesslich wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein – nachdem er zunächst den Versand unpaginierter Haftakten und die im vorinstanzlichen Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme moniert hatte –, dass in der angeblich zu Unrecht erfolgten Abrechnung eines Ersatzwagens keine arglistige Täuschung erblickt werden könne.