4 in den Haftakten. Ein Verweis auf nicht belegte Beweisstücke verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, dass ein aggressives Werbemodell unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Lauterkeit allenfalls für Versicherungen oder für Mitkonkurrenten problematisch erscheine. Ein Betrug könne darin indes nicht erblickt werden. Zudem handle es sich offenbar in diesem Marktumfeld um gängige Angebote.