2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig, zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (BGE 141 IV 396 E. 4.4; betreffend Haftverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 sowie 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen zu den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten, bisher nicht in den Akten befindlichen Dokumenten Stellung zu beziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.