Im nachfolgenden Schriftenwechsel beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2023 – unter Beilage diverser neuer Aktenstücke – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. März 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. März 2023 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. März 2023 abschliessende Bemerkungen ein. Diese wurden mit Verfügung vom 17. März 2023 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht.