Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies sie hingegeben unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab. Im nachfolgenden Schriftenwechsel beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2023 – unter Beilage diverser neuer Aktenstücke – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.