Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei der angefochtene Haftentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter die Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.