_ festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte ihn das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 16. Februar 2023 für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 13. April 2023, in Untersuchungshaft. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die umgehende Haftentlassung.