7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 13-17 ist vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV eine Entschädigung von pauschal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).