Mangels zureichend glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren O 21 8086 («Sachverhaltskomplex AP.________») gegen die Beschuldigten 13-17 wegen Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz nicht als Privatklägerin zugelassen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein Teil des Grundstückes aa.