6. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO hinreichend glaubhaft zu machen. Sie hat die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nicht in Abrede gestellt resp. hierauf nichts Gegenteiliges vorgebracht und plausibilisiert. Mangels zureichend glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren O 21 8086 («Sachverhaltskomplex AP.