Das Eigentumsrecht wie auch das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sachbeschädigung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78- 81 vom 23. März 2023 E. 2.3). Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin eine Privatklägerstellung abzusprechen.