12 zeige vom 9. März 2021 wie auch in der Beschwerde vielmehr vor, die strafrechtlichen Handlungen der Beschuldigten 13-17 hätten ihr Eigentumsrecht am Grundstück Kandergrund-Gbbl. Nr. gg.________ geschädigt. Das Eigentumsrecht wie auch das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sachbeschädigung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78- 81 vom 23. März 2023 E. 2.3).